Aktuelle Hinweise


Regionaltreffen Süd - 691. DECHEMA-Kolloquium am 09.02.2012 in Frankfurt am Main


Unser DGAW-Vorstandsmitglied Dr. Martin Engler wird Anfang Februar das DECHEMA-Kolloquium zum Thema „Siedlungsabfall als Rohstoffquelle für Metalle“ moderieren. Die Rückgewinnung natürlicher Rohstoffe ist eine wesentliche Säule der Rohstoffversorgung, nicht nur bei den vielzitierten Seltenen Erden, sondern auch für vermeintlich allgegenwärtige Elemente wie Phosphor. Zahlreiche Haushaltsprodukte enthalten wertvolle Rohstoffe, die oft unsortiert im Hausmüll und in der Verbrennungsanlage landen. In dem Kolloquium werden die Möglichkeiten und Grenzen der Aufarbeitung von Verbrennungsrückständen und der Gewinnung von Metallen daraus vorgestellt.

Nähere Informationen erhalten Sie hier


2. Wissenschaftskongress "Abfall- und Ressourcenwirtschaft", 29.-30. März 2012, Rostock

Nach einem erfolgreichen 1. Wissenschaftskongress 2011 in Straubing organisiert die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft am 29./30. März 2012 in Rostock den 2. Wissenschaftskongress „Abfall- und Ressourcenwirtschaft“ in Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für Abfall- und Stoffstromwirtschaft der Universität Rostock unter der Leitung von Prof. Dr. mont. Michael Nelles.

Der von der DGAW unter Mitwirkung von über 25 deutschsprachigen Abfallwirtschaftsprofessoren initiierte Wissenschaftskongress wendet sich an junge Wissenschaftler. Die Fachöffentlichkeit hat somit die Gelegenheit, die aktuellen Forschungen kennen zu lernen, aber auch die handelnden Personen. Dies ist eine gute Gelegenheit für die Abfallbranche, in die Zukunft zu blicken und Kontakte zu knüpfen und möglicherweise auch dem Fachkräftemangel zu begegnen.

Bei dieser Veranstaltung wird der beste Beitrag mit dem Wissenschaftspreis der DGAW ausgezeichnet, der mit einem Preisgeld verbunden ist. Des Weiteren werden zwei Stipendien für zweckgebundene Forschungsaktivitäten vergeben.

Den Call for Papers finden Sie hier.

 

IFAT 2012

Vom 07.-11. Mai 2012 findet in München die IFAT, Weltleitmesse für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft, statt.

Die DGAW hat aufgrund der positiven Erfahrungen auf der IFAT 2010 wieder einen Gemeinschaftsstand mit Mitgliedsunternehmen auf der Messe angemeldet.

Dieser wird auf der IFAT 2012 mit einem offenen Standkonzept ein neues Gesicht erhalten. Ein offener Standbau wirkt auf den Besucher einladender und die Gemeinschaft unter dem Dach der DGAW wird unterstrichen. Selbstverständlich werden für persönliche Kundengespräche auch Besprechungsecken vorhanden sein.

Bitte wenden Sie sich bei Interesse, wenn Sie als Mitaussteller an der IFAT 2012 beteiligt sein möchten, für nähere Informationen und Absprachen, an die DGAW-Geschäftsstelle.

Bei der Suche nach Übernachtungsmöglichkeiten unterstützt Sie

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Perfect Meeting GmbH | Am Technologiepark 16 | 82229 Seefeld / Munich, Germany

Tel: +49 (0)8152 395 63-0

Fax: +49 (0)8152 395 63-11

E-Mail    info@perfect-meeting.de
Internet www.perfect-meeting.de

Bitte das Kennwort "DGAW" angeben.

Weitere allgemeine Informationen zur Messe erhalten Sie unter dem Link: http://www.ifat.de/.

 


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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.V.

Stand: 28.01.2009

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Die Geschäftsführung
§ 8 Fakultative Organe
§ 9 Auflösung

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.V. (DGAW)”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ausschließlich auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätig und damit gemeinnützig.
(2) Der Verein bezweckt die Förderung

  • der ökologischen Kreislaufwirtschaft in der Volkswirtschaft, in Unternehmen, in Kommunen und Ländern, in Forschung, Lehre und in der Weiterbildung sowie in der Öffentlichkeitsarbeit,
  • der Lösung von technischen, naturwissenschaftlichen und rechtlich/ organisatorischen Aufgabenstellungen der ökologischen Kreislaufwirtschaft.

(3) Dieser Zweck soll erreicht werden durch

  • Wissens- und Erfahrungsaustausch über Praxis der Vermeidung und Verminderung, der Sammlung, der Verwertung, des Transportes und der Behandlung von Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Haushalt sowie über entsprechende Verfahren, Anlagen und Organisationsformen.
  • Anregung und Unterstützung von Forschung, Entwicklung und wissenschaftlichen Untersuchungen auf den genannten Gebieten.
  • Förderung der Verbreitung von neuen Forschungsergebnissen, technischen Entwicklungen, Analyse- und Behandlungsmethoden und –vorschriften sowie deren praktische Anwendung durch Veröffentlichungen.
  • Entwicklung von Vorschlägen und Initiativen zur Lösung von Problemen der ökologischen Kreislaufwirtschaft.
  • Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, Seminaren, Workshops, Vorträgen, Ausstellungen und Messen, die Mitwirkung bei regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen sowie Information der Öffentlichkeit und Publikationen.
  • Auf- und Ausbau von Kontakten und Arbeitsbeziehungen zu internationalen bzw. regionalen steuerbegünstigten Organisationen der ökologischen Kreislaufwirtschaft.
  • Unterrichtung einer breiten Öffentlichkeit über Fragen der ökologischen Kreislaufwirtschaft, insbesondere über Möglichkeiten der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen sowie eines solchen Umgangs mit unvermeidbaren Abfällen, der eine minimale Gefährdung der Umwelt gewährleistet.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung des Umweltschutzes zu. Es ist ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

(4) Der Verein darf sich zur Erfüllung der in der Vereinssatzung genannten Aufgaben an Unternehmen beteiligen.

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§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
(2) Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
(3) Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages verbunden. Er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt der Beitritt geschieht. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist von den Mitgliedern bis zum 15. Februar des laufenden Jahres zu zahlen. In sozialen Härtefällen kann das Präsidium auf Antrag eines Mitgliedes die Stundung oder Reduzierung des Mitgliedsbeitrages beschließen.
(4) Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins erlauben, können außerordentliche Aufwendungen von Mitgliedern als Aufwandsentschädigung gegenüber dem Verein geltend gemacht werden, höchstens bis zu dem Betrag, den gemeinnützige Vereine steuerfrei als Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG auszahlen können.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod der natürlichen und durch Löschung der juristischen Person
  2. durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. durch Ausschluss.
    Dieser kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet.
    Vor einem solchen Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausgeschlossene Mitglied Mitglied des Vereins, die Mitgliedsrechte indes ruhen in dieser Zeit.

(6) Das ordentliche Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglied werden. Mit diesem Status wird das Mitglied beitragsfrei. Es ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen und die Veranstaltungen des Vereins ohne Zahlung des Tagungsbeitrags zu besuchen.

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§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Geschäftsführung.

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§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist von dem Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten einzuberufen und zu leiten.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.
(2) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden.
(3) Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder – eine außerordentliche Versammlung einberufen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von einem Monat unter Vorlage der Tagesordnung zu erfolgen. Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft muss der Einladende ausdrücklich in der Einladung darauf hinweisen.
(5) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als drei Vollmachten für eine Mitgliederversammlung annehmen.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht, den Bericht über die Jahresrechnung und über die geplanten Vorhaben im nächsten Geschäftsjahr entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Änderung der Satzung
  2. Wahlen zum Vorstand
  3. Auflösung des Vereins.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst, soweit sich aus der Satzung und aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen bleiben bei Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Verlangen mehr als 10 % der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung oder verlangt ein Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes, so muss geheime Wahl durchgeführt werden.
Im Übrigen sind die Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Für die Beschlussfassung über eine änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum nur mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann.

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§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • ggf. dem Ehrenvorsitzenden, dem Ehrenmitglied bzw. den Ehrenmitgliedern
  • dem Präsidium bestehend aus dem Präsidenten, mindestens einem, höchstens zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister
  • mindestens drei maximal sieben weiteren Vorstandsmitgliedern, die Regionen oder Netzwerke betreuen.

(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet das Präsidium. Zur Vertretung des Vereins ist der Präsident allein berechtigt oder gemeinschaftlich zwei Präsidiumsmitglieder.
(3) Ehrenmitglied wird, wer dazu auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung wegen seines herausragenden und nachhaltigen Wirkens für die Ziele des Vereins gewählt worden ist. Zum Ehrenmitglied ist gewählt, wer eine 2/3 Mehrheit erlangt. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Soweit aufgrund bisher geltender Satzungsbestimmungen ein Ehrenvorsitzender gewählt worden ist, kann er von den damit verbundenen Rechten solange Gebrauch machen, wie er selbst nicht darauf verzichtet oder seine Mitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 5 erlischt.
(4) Die Vorstandsmitglieder im Sinne von Absatz 1, mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden, werden auf Vorschlag einzelner Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Liste der in Vorschlag gebrachten Kandidaten für das Amt des Präsidenten, Schatzmeisters oder weiterer Vorstandsmitglieder wird ggf. mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt. Sie kann auf Vorschlag eines Mitgliedes und nach Zustimmung des Kandidaten in der Mitgliederversammlung erweitert werden. Die Kandidaten haben Gelegenheit, sich in der Mitgliederversammlung vorzustellen, bei einer Wiederwahl hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der abgelaufenen Amtszeit zu berichten, im Übrigen ihre Vorstellungen zur Tätigkeit in der bevorstehenden Amtszeit darzulegen.
(5) Präsident und Schatzmeister werden jeweils in einem Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden sämtlich in einem Wahlgang gewählt. Dabei haben die Mitglieder soviel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die Vorstandsmitglieder wählen im Anschluss an die Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis mindestens einen, höchstens zwei Vizepräsidenten.
(6) Die Vorstandswahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt, sofern die Amtszeit abgelaufen ist oder Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Scheidet während der dreijährigen Amtszeit ein gewähltes Mitglied des Vorstandes aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied für die Restamtszeit zu wählen. Bis zur Neuwahl ist der Vorstand berechtigt, einen kommissarischen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu bestellen.
(8) Die Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes werden vom Präsidenten und im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Präsidiums einberufen und geleitet. Das Präsidium trifft sich mindestens viermal im Jahr, vorzugsweise vor Vorstandsitzungen, die mindestens zweimal pro Jahr stattfinden. Das Präsidium berichtet dem Vorstand über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse. Präsidium und Vorstand sind jeweils beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Vorstandsmitglieder können ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Kann diese Person ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben, verfällt die Stimme. Einem Vorstandsmitglied dürfen maximal 2 Stimmen übertragen werden. Über die Beschlüsse des Präsidiums und des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Präsidium und Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann Mitglieder für bestimmte Aufgaben ohne Stimmrecht kooptieren.
(9) Beschlüsse des Vorstandes können im schriftlichen Verfahren getroffen werden, wenn die Beschlüsse einstimmig sind. Widerspricht ein Vorstandsmitglied dem schriftlichen Verfahren oder kommt eine einheitliche Meinung des Vorstandes nicht zustande, so ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
(10) Das Präsidium ist zuständig für die Organisation und Verwaltung des Vereins. Es nimmt Mitglieder auf, beschließt gegenseitige Mitgliedschaften, entwirft den Haushalt- und Finanzplan und entscheidet über kostenrelevante Verpflichtungen des Vereins. Der Vorstand setzt sich vorwiegend inhaltlich mit Fachthemen der Abfallwirtschaft auseinander und bereitet Veröffentlichungen, Veranstaltungen sowie andere Aktionen des Vereins vor. Die Vorstandsmitglieder, die Regionen betreuen, führen mindestens eine Regionalveranstaltung pro Jahr durch. Die Vorstandsmitglieder, die Netzwerke betreuen, führen mindestens einmal pro Jahr ein Treffen der Mitglieder des Netzwerks durch.
(11) Der Verein richtet sich bei Bedarf eine Geschäftsstelle ein. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet.

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§ 7 Die Geschäftsführung

(1) Mit der Geschäftsführung wird eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer durch den Vorstand beauftragt. Die Bestellung erfolgt aufgrund eines Beschlusses mit mindestens 4/5 Mehrheit des Vorstands für die Dauer von bis zu drei Jahren. Der Geschäftsführer vertritt den Verein auf der Grundlage der Vorstandsbeschlüsse und des Finanzplanes.
(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:

  • Betreuung der Mitglieder des Vereins und der Vorstandsmitglieder,
  • Übernahme und Erfüllung von Aufgaben, die durch Vorstandsbeschluss oder Präsidiumsbeschluss oder auf Weisung eines dazu befugten Vorstandsmitgliedes der Geschäftsführung übertragen werden,
  • Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung von Präsidiums- und Vorstandssitzungen, von Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen,
  • Pflege des Internet-Auftritts der DGAW,
  • Mitarbeit bei der Mitgliederwerbung,
  • Führen einer Geschäftsstelle der DGAW, einschließlich Weiterleitung von Vorgängen an Vorstandsmitglieder,
  • Vertretung der Interessen der DGAW gegenüber Behörden, öffentlich rechtlichen Körperschaften sowie gegenüber privaten Dritten.

(3) Neben der Vertretung des Vorstandes bei der Wahrnehmung von Interessen der DGAW ist die Geschäftsführung zur Vertretung des Vorstandes in anderen Fällen nur aufgrund gesonderten Vorstandsbeschlusses befugt.
(4) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

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§ 8 Fakultative Organe

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines den Vorstand beratenden Beirates beschließen. Beiratsmitglieder können Mitglieder des Vereins und Vertreter von an der DGAW-Arbeit interessierten Institutionen sein. Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand für zwei Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
Der Präsident lädt den Beirat nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Beiratsmitglieder ist der Präsident innerhalb eines Monats verpflichtet, eine Beiratssitzung einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf zur Lösung spezifischer fachlicher Fragen sowie für die regionale Betreuung der Mitglieder nach Bedarf Fachgruppen, regionale Arbeitsgruppen und Komitees bilden.

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§ 9 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend oder vertreten sein müssen, und dann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

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Stand: 28.01.2009